Regeln im Asylrecht und Aufenthaltsrecht
Es gibt viele Regeln im Asylrecht und Aufenthaltsrecht. Auf dieser Internet-Seite finden Sie die wichtigsten Informationen:
http://www.ggua.de/aktuelles/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Zum Beispiel finden Sie hier Informationen über das Asyl-Verfahren und über die Familien-Zusammenführung.
Familien-Zusammenführung bedeutet: Die Familie von geflüchteten Menschen soll zusammenbleiben. Deshalb können zum Beispiel die Ehefrau oder die Kinder auch nach Deutschland kommen, wenn der Vater schon hier ist. Dafür gibt es bestimmte Bedingungen.
Außerdem finden Sie auf der Internet-Seite Informationen über besonders schutzbedürftige Gruppen von geflüchteten Menschen, wie zum Beispiel Minderjährige.
Minderjährig bedeutet in Deutschland, dass ein Mensch jünger als 18 Jahre alt ist.
Welche Rechte und Pflichten gibt es im Asyl-Verfahren?
Was sind Verfahren nach der Dublin III-Verordnung?
Wie unterscheiden sich Duldung, verschiedene Aufenthalts-Titel und der Schutzstatus?
Ein Asyl-Antrag wird als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Was bedeutet das?
Was macht die Ausländer-Behörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge?
Welche Rechte und Pflichten gibt es im Asyl-Verfahren?
Hier finden Sie Informationen zu Rechten und Pflichten während des Asyl-Verfahrens. Die Informationen helfen bei der Beratung und Unterstützung
geflüchteter Menschen.
- Ratgeber für geflüchtete Menschen in Berlin. Die Informationen sind aus dem Jahr 2017:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/ratgeber.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Arbeits-Hilfen zum Aufenthaltsrecht und Flüchtlingsrecht:
http://www.asyl.net/index.php?id=329
Die Informationen sind von Asylnet, einem wichtigen Informations-Netzwerk.
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Wichtige Informationen zum Asyl-Verfahren und zum Dublin-Verfahren.
Wichtige Informationen zu Rechten und Pflichten von asylsuchenden Menschen.
Auch diese Informationen sind von Asylnet:
http://www.asyl.net/arbeitshilfen-publikationen/arbeitshilfen-zum-aufenthalts-und-fluechtlingsrecht/basisinformationen.html
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Grundlagen des Asyl-Verfahrens. Die Informationen sind aus dem Jahr 2016.
Die Informationen sind eine Arbeits-Hilfe für Beraterinnen und Berater. Der Paritätische Gesamt-Verband hat die Informationen geschrieben:
http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/Broschue_A4_Asylverfahren_AUFL4_2016_web_FINAL.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Was ist der Paritätische Gesamt-Verband?
Der Paritätische Gesamt-Verband ist ein großer Verband der Freien Wohlfahrts-Pflege. Die Mitglieder des Verbandes helfen Menschen, die Unterstützung brauchen. - Erste Informationen für Asyl-Suchende. Die Informationen sind aus dem Jahr 2015. Es ist eine Broschüre vom Flüchtlingsrat Niedersachsen:
https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2014/01/erstinformationen_broschuere_5te_auflage_WEB_DEU-2.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Welche Leistungen gibt es für Menschen im Asyl-Verfahren? Zum Beispiel Geld vom Staat oder Kranken-Versorgung.
Es gibt Arbeits-Hilfen und Informationen von der Bundesweiten Arbeits-Gemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF):
http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/rechtliches/
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Was sind Verfahren nach der Dublin III-Verordnung?
Beim Dublin-Verfahren wird geprüft, welcher Staat für den Asyl-Antrag zuständig ist.
Auf dieser Internet-Seite finden Sie wichtige Informationen zum Dublin-Verfahren. Die Informationen sind aus dem Jahr 2015:
http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/redaktion/Dokumente/Publikationen/Basisinformationen/Basisinf_2_Dublin_fin.pdf
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Wie unterscheiden sich Duldung, verschiedene Aufenthalts-Titel und der Schutzstatus?
Was ist ein Aufenthalts-Titel?
Ein Aufenthalts-Titel ist ein Dokument. Mit dem Dokument wird bestätigt, dass sich eine Person in Deutschland aufhalten darf. Es gibt verschiedene
Aufenthalts-Titel, zum Beispiel das Visum oder die Aufenthalts-Erlaubnis.
- Eine Übersicht über die verschiedenen Aufenthalts-Titel und den Schutz-Status gibt es in der Tabelle am Ende dieses Textes.
- Informationen gibt es außerdem auf der Seite 24 in der Arbeits-Hilfe: Grundlagen des Asylverfahrens.
Die Informationen sind aus dem Jahr 2016.
Die Informationen sind eine Arbeits-Hilfe für Beraterinnen und Berater.
Der Paritätische Gesamt-Verband hat die Arbeits-Hilfe geschrieben:
http://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/Broschue_A4_Asylverfahren_AUFL4_2016_web_FINAL.pdf
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Welche besonderen Regeln gelten bei Frauen aus sicheren Herkunfts-Ländern? Besonders bei Frauen, die Gewalt erlebt haben?
Sogenannte sichere Herkunfts-Länder
Es gibt eine Liste mit sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern. Deutschland geht davon aus, dass in diesen Ländern niemand verfolgt wird. Deutschland geht auch davon aus, dass in diesen Ländern nicht gegen die Menschen-Rechte verstoßen wird. Die Liste gehört zum Asyl-Gesetz und wird alle zwei Jahre überprüft. Seit September 2017 gehören diese Länder dazu: die Mitglieds-Staaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien. Das steht im Asyl-Gesetz in der Anlage II zu Paragraph 29 a.
Besondere Bedingungen
Wenn Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern einen Asyl-Antrag stellen, wird er abgelehnt. Der Antrag wird als „offensichtlich unbegründet“ bezeichnet. Die geflüchteten Menschen müssen dann schnell beweisen, dass sie doch in ihren Herkunfts-Ländern verfolgt werden. Sie haben dafür nur wenig Zeit, denn das Asyl-Verfahren ist in diesem Fall viel kürzer. Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern müssen sehr ausführlich und genau von ihrer Verfolgung berichten. Sie können nicht nur darauf hinweisen, dass die Situation in ihrem Heimatland allgemein schwierig ist.
Beschleunigtes Verfahren
Im Asyl-Gesetz steht: Asyl-Anträge von Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern sollen schnell bearbeitet werden. Das Bundesamt soll innerhalb einer Woche entscheiden. Der Fachbegriff dafür ist: Beschleunigtes Verfahren. Das steht im Asyl-Gesetz im Paragraph 30 a.
Weitere Einschränkungen für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern
Erstaufnahme-Einrichtungen
Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern müssen in besonderen Erstaufnahme-Einrichtungen wohnen. Sie müssen dort wohnen, während das Asyl-Verfahren läuft. Wird der Asyl-Antrag abgelehnt, müssen sie bis zur Ausreise dort bleiben.
Residenzpflicht und Arbeits-Verbot
Ihr Asyl-Antrag wurde abgelehnt. Sie können vor Gericht dagegen klagen. Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern können dann in ihrer Freiheit sehr eingeschränkt werden. Dafür gibt es gesetzliche Regeln. Zum Beispiel kann ihnen eine Residenzpflicht auferlegt werden. Das heißt, sie dürfen sich nicht frei bewegen, sondern müssen in einem bestimmten Bereich bleiben. Diese Menschen bekommen auch oft ein Arbeits-Verbot. Das heißt, sie dürfen kein Geld verdienen. Manchmal werden auch die Leistungen gekürzt. Das bedeutet, sie bekommen dann weniger Geld vom Staat zum Leben.
Unterschiedliche Regeln in den Bundes-Ländern
Jedes Bundesland entscheidet selbst, wie es die gesetzlichen Regeln anwendet. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Manche Bundes-Länder wenden die gesetzlichen Regeln noch gar nicht an. Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern werden also in jedem Bundesland anders behandelt. Sie werden nicht überall in ihrer Freiheit eingeschränkt.
Gewalt gegen Frauen
Manche Frauen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern haben Gewalt erlebt. Das ist ein Grund, Asyl zu bekommen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in hier.
Ein Asyl-Antrag wird als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Was bedeutet das?
Wird ein Asyl-Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, bedeutet das:
- Sie haben deutlich weniger Rechtsschutz.
- Sie werden in Deutschland mehr eingeschränkt.
Das bedeutet zum Beispiel:
Sie dürfen Ihren Wohnort nicht verlassen.
In so einem Fall müssen Sie sehr schnell Klage einreichen. Sie haben dafür nur eine Woche Zeit. Es kann trotzdem passieren, dass Sie bald abgeschoben werden. Auch wenn Sie Klage eingereicht haben. Das ist anders als bei Asyl-Anträgen, die mit einer anderen Begründung abgelehnt wurden.
Die Abschiebung droht
Sie können aufgefordert werden, Reise-Dokumente zu besorgen. Das passiert manchmal schon, während das Klage-Verfahren noch läuft. Mit den Reise-Dokumenten können Sie dann abgeschoben werden.
Eil-Rechtsschutz-Antrag
Damit Sie nicht abgeschoben werden, müssen Sie einen Eil-Rechtsschutz-Antrag stellen. Diesen Antrag müssen Sie zusätzlich zur Klage stellen.
Auch in dem Eil-Rechtsschutz-Antrag müssen alle Gründe für die Flucht vollständig und ausführlich aufgeschrieben werden. Zum Beispiel wie Sie in ihrem Heimatland verfolgt wurden und welche Ängste Sie deshalb haben. Sie müssen alles gut begründen und auch Beweise vorlegen.
Das bedeutet: Ist Ihr Asyl-Antrag abgelehnt worden, kommt es auf die Begründung an. Steht in der Begründung: „offensichtlich unbegründet“, dann müssen Sie viele Dinge erledigen. Sie müssen innerhalb von nur einer Woche Klage einreichen und zusätzlich den Eil-Rechtsschutz-Antrag stellen. Das ist eine große Hürde und nur wenige Personen haben Erfolg mit ihrer Klage.
Wie unterscheiden sich die Wohnsitznahme-Verpflichtung, die Wohnsitz-Auflage und die Residenzpflicht?
Wenn Sie einen Asyl-Antrag stellen, dann sind Sie in der ersten Zeit sehr eingeschränkt. Zum Beispiel müssen Sie an einem bestimmten Ort wohnen. Das nennt man Wohnsitznahme-Verpflichtung. Sie dürfen auch nicht überall hingehen. Das nennt man Residenzpflicht.
Wohnsitznahme-Verpflichtung
Wohnsitznahme-Verpflichtung bedeutet: Die Behörde schreibt asylsuchenden Menschen vor, an welchem Ort sie leben müssen. Anders gesagt: die Behörde bestimmt, wo asylsuchende Menschen ihren festen Wohnsitz haben.
Die Wohnsitznahme-Verpflichtung gilt ab dem Tag, an dem der Asyl-Antrag gestellt wird. Sie besteht während des gesamten Asyl-Verfahrens.
Erstaufnahme-Einrichtung
Geflüchtete Menschen müssen in der ersten Zeit grundsätzlich in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Normalerweise müssen sie die ersten sechs Wochen dort wohnen, manchmal aber auch länger. Höchstens jedoch für ein halbes Jahr.
Danach können die geflüchteten Menschen in eine eigene Wohnung umziehen oder in eine andere Gemeinschafts-Unterkunft. Sie müssen aber trotzdem innerhalb der Stadt oder innerhalb des Landkreises bleiben.
Residenzpflicht
Residenzpflicht bedeutet: Sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Wenn Sie die Stadt oder den Landkreis verlassen möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis von der Behörde.
Wenn Sie einen Termin bei einer Behörde oder bei Gericht haben, brauchen Sie keine Erlaubnis, um die Stadt oder den Landkreis zu verlassen.
Die Residenzpflicht gilt von dem Tag, an dem der Asyl-Antrag gestellt wird. Sie dauert in der Regel drei Monate. Manchmal dauert sie auch länger. Danach können Sie in ganz Deutschland herumreisen und auch bei Freunden übernachten.
Sogenannte sichere Herkunfts-Länder
Für asylsuchende Menschen aus sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern gelten besondere Regeln.
Davon gehen die deutschen Behörden aus:
In den sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern herrscht Demokratie und es gibt keinen Krieg. Niemand wird politisch verfolgt. Wird jemand aus anderen Gründen verfolgt, kann der Staat seine Bürger und Bürgerinnen schützen.
Es gibt eine Liste, auf der die sogenannten sicheren Herkunfts-Länder stehen. Die Liste gehört zum Asyl-Gesetz und wird alle zwei Jahre überprüft.
Seit September 2017 gehören diese Länder zu den sogenannten sicheren Herkunfts-Ländern: die Mitglieds-Staaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal, Serbien. Das steht im Asyl-Gesetz in der Anlage II zu Paragraph 29a.
Menschen aus sicheren Herkunfts-Ländern
Wenn Menschen aus diesen Herkunfts-Ländern einen Asyl-Antrag stellen, müssen sie wie alle anderen in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Aber sie müssen dort während des gesamten Asyl-Verfahrens wohnen. Manchmal müssen diese geflüchteten Menschen sogar bis zur Ausreise in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen. Das gilt dann, wenn der Asyl-Antrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden ist.
Die Menschen dürfen in dieser Zeit nicht arbeiten und sie dürfen die Stadt oder den Landkreis nur mit einer Erlaubnis verlassen. Die Erlaubnis müssen sie beim Bundesamt beantragen.
EU-Bürger und EU-Bürgerinnen müssen nicht in einer Erstaufnahme-Einrichtung wohnen.
Wohnsitz-Auflage
Die Wohnsitz-Auflage gibt es seit 2016. Die Bedingungen stehen im Aufenthalts-Gesetz in Paragraph 12a. Sie gilt für die Zeit nach dem Asyl-Verfahren. Darum geht es: Geflüchtete Menschen stellen ihren Asyl-Antrag in einem bestimmten Bundesland. Werden die geflüchteten Menschen anerkannt, müssen sie weiter in diesem Bundesland wohnen bleiben. Die Behörden können sogar genau festlegen, in welcher Kommune die geflüchteten Menschen bleiben müssen. Das gilt für drei Jahre. Anerkannte Flüchtlinge können also nicht mehr so leicht in ein anderes Bundesland umziehen.
Sie können von der Wohnsitz-Auflage befreit werden:
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen. Aus diesen Gründen können Sie befreit werden:
- Ein Studium oder eine Ausbildung in einer anderen Kommune oder einem anderen Bundesland
- Ein Arbeitsplatz in einer anderen Kommune oder einem anderen Bundesland
Es gibt auch andere wichtige Gründe, zum Beispiel wenn Sie Gewalt erlebt haben und deshalb in ein Frauenhaus flüchten mussten. Wenn das Frauenhaus in einer anderen Kommune oder einem anderen Bundesland ist, können Sie einen Antrag stellen. Dann werden Sie von der Wohnsitz-Auflage befreit.
Auf diesen Internet-Seiten finden Sie mehr Informationen:
- Arbeits-Hilfe zur Wohnsitz-Regelung für anerkannte Flüchtlinge: Praxistipps und Hintergründe
Eine Arbeits-Hilfe vom Paritätischen Gesamt-Verband
http://www.der-paritaetische.de/publikationen/migration-und-flucht/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=62&cHash=811c280f6ba06143daf6ff72446ffc91
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Wohnsitz-Auflage und Umzug.
Eine Arbeits-Hilfe vom Paritätischen Gesamt-Verband
https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/Brosch%C3%BCre-Wohnsitzauflage-%C2%A712-AufentG.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache. - Informationen zur Wohnsitz-Regelung für anerkannte Flüchtlinge für Niedersachsen
Ein Informations-Blatt vom Flüchtlingsrat Niedersachsen
https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/Fact-Sheet-%C2%A712-a-AufentG.pdf
Diese Internet-Seite ist in schwerer Sprache.
Was macht die Ausländer-Behörde und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge?
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das kurze Wort ist BAMF. Das BAMF ist für das Asyl-Verfahren zuständig. Das heißt, es prüft die Asyl-Anträge. Das BAMF wird vom Bundes-Innenministerium geleitet.
In jedem Bundesland gibt es mindestens eine Außenstelle vom BAMF. Die asylsuchenden Menschen müssen dort persönlich ihren Antrag stellen. Auch die persönliche Anhörung findet dort statt.
Die persönliche Anhörung ist ein wichtiger Termin in jedem Asyl-Verfahren. Bei der persönlichen Anhörung müssen die asylsuchenden Menschen genau berichten, warum sie geflüchtet sind.
Beim BAMF werden die persönlichen Daten der asylsuchenden Menschen gespeichert. Es werden auch Finger-Abdrücke genommen und gespeichert. Die Daten werden in die europäische Datenbank EURODAC eingegeben. Es wird geprüft, ob ein anderes Land für das Asyl-Verfahren zuständig ist. Falls kein anderes Land zuständig ist, ist das BAMF in Deutschland für das Asyl-Verfahren zuständig.
In jedem Bundesland gibt es auch Erstaufnahme-Einrichtungen. Sie sind oft ganz in der Nähe der Außenstellen vom BAMF.
Ausländer-Behörden
Die Ausländer-Behörden gehören zu den einzelnen Bundes-Ländern und Kommunen. Sie setzen das Aufenthalts-Gesetz um. Sie bearbeiten zum Beispiel Aufenthalts-Erlaubnisse und Arbeits-Erlaubnisse. Sie sorgen auch für Ausweisungen und Abschiebungen. Es kommt darauf an, was im Asyl-Verfahren entschieden wurde.
Bei diesen Personen müssen sich die Ausländer-Behörden an das halten, was das BAMF entschieden hat:
- bei anerkannten asylberechtigten Personen
- bei Flüchtlingen
- bei Menschen mit subsidiärem Schutz
Bei allen anderen Migranten und Migrantinnen entscheiden die Ausländer-Behörden selbst. Zum Beispiel bei ausländischen Studierenden oder bei Familien-Mitgliedern.
Aufenthalts-Gestattung und Duldung
Die Ausländer-Behörde stellt außerdem die Aufenthalts-Gestattung während des Asyl-Verfahrens aus. In dem Dokument steht: Dieser Mensch hat einen Asyl-Antrag gestellt. Bis der Antrag geprüft und entschieden ist, darf er in Deutschland bleiben.
Die Ausländer-Behörde ist auch für Duldungen zuständig. Zum Beispiel während das Dublin-Verfahren läuft oder wenn der Asyl-Antrag abgelehnt worden ist.