Mitgliederbefragung 2024
Organisation in Landesvernetzungen
Wie Ihr wisst, wurde bei unserer letzten MV in Königslutter eine neue Satzung beschlossen. Die Mandatierung für den Verbandsrat wurde in diesem Zuge neu geregelt. Bisher konnten pro Bundesland maximal zwei Verbandsrätinnen delegiert werden, eine für die Frauenberatungsstellen und eine für die Frauennotrufe.
Auch nach der neuen Satzung sind Landesvernetzungen das wichtigste Kriterium für die Delegation in den Verbandsrat. Die Regelung ist aber flexibler, es gibt die Option, dass in einem Bundesland – wenn es dort mehr als zwei Vernetzungen gibt, in denen eine relevante Anzahl bff-Mitglieder organisiert ist – auch mehr Verbandsrätinnen delegiert werden.
Deshalb müssen wir wissen, in welchen Landesvernetzungen Eure Beratungsstelle organisiert ist.
Landesvernetzung bedeutet: ein verbindlicher einrichtungsbezogener Zusammenschluss von Einrichtungen gleicher Art, die auf Landesebene die Interessen der Einrichtungen vertreten.
Eine solche Landesvernetzung im Sinne unserer Satzung kann z.B. sein:
- Landesarbeitsgemeinschaft von Frauennotrufen, Frauenberatungsstellen, Fachberatungsstellen zu sexualisierter Gewalt oder Interventionsstellen
- Der Name kann auch Landesnetzwerk o. ä. lauten oder es kann sich, wie z.B. in Schleswig-Holstein, um einen Landesverband oder in NRW um einen Dachverband handeln.
Nicht als solche Landesvernetzung zählen inter-institutionelle Bündnisse, Runde Tische o.ä..