Vertrauliche Spurensicherung im SGB V
Seit dem 01.03.2020 übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung für Betroffene von sexualisierter und körperlicher Gewalt (SGB V § 27 und § 132k). Finanziert wird zukünftig eine vertrauliche Spurensicherung nach erlebter Gewalt einschließlich Dokumentation, Laboruntersuchungen und Aufbewahrung der Befunde.
Das Gesetz muss auf Länderebene umgesetzt werden, der Stand ist in den Bundesländern diesbezüglich sehr unterschiedlich. Hierzu gibt es in vielen Bundesländern aktuell Verhandlungen. Die Bundesländer müssen dafür Sorge tragen, dass die vertrauliche Spurensicherung flächendeckend möglich ist und dafür ausreichend niedrigschwellige Angebote bereitgestellt werden.
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 27 SGB V:
„Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laborunter-suchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.“
§ 132k SGB V:
„Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände schließen gemeinsam und einheitlich auf Antrag des jeweiligen Landes mit dem Land sowie mit einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Einrichtungen oder Ärzten Verträge über die Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Satz 6. In den Verträgen sind insbesondere die Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen, die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung sowie die Vergütung und Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu regeln. Die Leistungen werden unmittelbar mit den Krankenkassen abgerechnet, die Vergütung kann pauschaliert werden. Das Abrechnungsverfahren ist so zu gestalten, dass die Anonymität des Versicherten gewährleistet ist. Kommt ein Vertrag ganz oder teilweise nicht binnen sechs Monaten nach Antragstellung durch das Land zustande, gilt § 132i Satz 3 bis 5 entsprechend mit den Maßgaben, dass Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung haben.“
Problematisch ist, dass das Gesetz nicht die Finanzierungslücken schließt, die die medizinische Versorgung betreffen und hier auch keine neuen Angebote schafft. Problematisch ist auch, dass einige wichtige Leistungen laut Gesetz nicht übernommen werden.