Barrieren beim Zugang zum Recht abbauen und bestehende rechtliche Instrumente nutzen
Um den Zugang zum Recht für betroffene Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermöglichen, setzte sich „Suse. Im Recht.“ auch mit bestehenden Instrumenten wie zum Beispiel den Konventionen auseinander, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Schutz von Frauen vor Gewalt stärken sollen.
Das ist zum einen die UN BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) und zum anderen die Istanbul- Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt). Beide beinhalten für den Zugang zur Justiz für Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Gewalterfahrungen wichtige Forderungen und Maßnahmen. Beispielsweise wird im Artikel 16 der UN BRK betont, dass eine umfassende und wirksame Strategie zum Schutz von Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Gewalt gewährleistet werden muss. Mit der Istanbul- Konvention wird die Umsetzung des Artikels 16 der UN BRK noch einmal verstärkt und es gibt zusätzlich Anlass, gezielte Strategien zum Gewaltschutz für Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu formulieren und umzusetzen.
„Suse. Im Recht“, hat die Maßnahmen und Forderungen rechtlicher Instrumente genutzt und in Bezug zueinander gesetzt, um die Rechte für Mädchen und Frauen mit Behinderungen zu stärken und umzusetzen. Gleichzeitig sollte eine aktuelle Bestandsaufnahme es überhaupt erst ermöglichen alternative, barrierearme Wege zum Recht für Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu finden. Darauf aufbauend hat „Suse. Im Recht.“ aktiv dazu beigetragen, wirksame Handlungsstrategien zu entwickeln.