Wichtige Artikel der Istanbul-Konvention
Einige zentrale Artikel der Istanbul-Konvention im Überblick:
Art. 4: Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung
Die Umsetzung aller Maßnahmen für Betroffene müssen im Sinne der Konvention diskriminierungsfrei sein - das bedeutet z.B. unabhängig von Alter, Sprache, Herkunft, Religion oder Behinderung.
Art. 7: Umfassende und koordinierte politische Ansätze
Dieser Artikel beinhaltet, dass der Staat eine ganzheitliche Antwort auf Gewalt gegen Frauen geben muss. Die Maßnahmen müssen landesweit wirksam, umfassend und koordiniert sein.
Art. 12-15: Prävention/ Verhütung
In der Konvention wird gefordert, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um Rollenzuweisungen für Frauen und Männer zu beseitigen. Denn diese sind zu oft zum Nachteil von Frauen. Auch die Bewusstseinsbildung gegen Gewalt gegen Frauen muss gefördert werden.
Art 22. Spezialisierte Hilfsdienste
Es müssen ausreichend spezialisierte Hilfen in angemessener geographischer Verteilung zur Verfügung stehen. Diese Angebote müssen für alle Betroffenen zugänglich sein. Hierzu zählen ganz zentral die spezialisierten Fachberatungsstellen.
Art. 30: Schadensersatz
Der Artikel besagt, dass Betroffene, die durch Gewalt eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten haben, entschädigt werden müssen. Das gilt auch für psychische Schädigungen.
Es gibt viele weitere sehr wichtige Artikel. Die Konvention in Gänze kann hier nachgelesen werden: